Der Abteilungsausschuss
Der Abteilungsausschuss einer Freiwilligen Feuerwehr und auch einer Abteilung fußt einmal auf das Feuerwehrgesetz und auf der jeweiligen Satzung der Gemeinde.
Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010
§ 10 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte Abteilungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren wählen. Vorsitzender ist der jeweilige Abteilungskommandant.
(3) Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses und der Abteilungsausschüsse bestimmt werden.
(4) Der Feuerwehrausschuss hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Neckargemünd
(Feuerwehrsatzung – FwSAbt) § 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse
(10) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet.
Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bis zu 40 aktiven Feuerwehrangehörigen = 5 Ausschussmitglieder; je weitere 10 aktive Angehörigen = 1 Ausschussmitglied (Stand aktuelle Jahresstatistik des Vorjahres).
(11) Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem an:
die Stellvertreter des Abteilungskommandanten,
der Altersabteilungsleiter
der Abteilungsjugendfeuerwehrwart an
(12) Sofern der Schriftführer und der Kassenverwalter nicht in den Abteilungsausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmrecht an.
(12) Die Absätze 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen
jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen.
(13) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Abteilungsausschuss vorzeitig aus, so rückt für die restliche Amtszeit des Abteilungsausschusses der Ersatzbewerber mit der nächsthöheren Stimmenanzahl nach. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden, wird dieser in der nächsten Abteilungsversammlung für die restliche Amtszeit des Abteilungsausschusses nachgewählt.
§ 14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet alle 5 Jahre mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.
(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern so wie dem Bürgermeister vierzehn
Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit mangels Teilnehmer kann eine zweite Hauptversammlung sofort im Anschluss einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist.
(10) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist
geheim abzustimmen.
(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
(6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei den Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.